Auswahlkriterium Nr. 1 – Welche Berufsbezeichnung trägt der behandelnde Arzt?

Beruflicher und privater Erfolg sowie Attraktivität und Wohlbefinden sind eng miteinander verflochten. Nur wer sich körperlich und geistig wohl fühlt, hat ein sicheres Auftreten. Wer sicher auftritt, wirkt attraktiv. Und wer attraktiv ist, hat mehr Erfolg. Und wer Erfolg hat, fühlt sich noch ein wenig besser.

In der heutigen Zeit wird das äußere Erscheinungsbild immer mehr zum Wettbewerbsinstrument. Die Schönheitsindustrie verbucht einen stetigen Zuwachs und Anti-Aging ist in aller Munde. Ein großes Problem ist hierbei jedoch der dehnbare und ungeschützte Begriff des „Schönheitschirurgen“. Immer mehr Ärzte ohne oder ungenügender operativer Ausbildung bieten Schönheitsoperationen an. Dies führt nicht selten zu mangelhaften und unbefriedigenden, in manchen Fällen sogar zu entstellenden Ergebnissen. Eine gesetzlich geschützte Definition dessen, was „Schönheitschirurgie“, „kosmetische Chirurgie“ oder „ästhetische Chirurgie“ ist, existiert nicht. Jeder ausgebildete Arzt kann sich „Schönheitschirurg“ nennen, egal ob Zahnarzt, Gynäkologe oder Hals-Nasen-Ohrenarzt.

Die einzige, von den Ärztekammern geprüfte und anerkannte Berufsbezeichnung, die dazu befähigt und ermächtigt rekonstruktive und ästhetische Eingriffe durchzuführen, lautet: Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Nur ein solcher Facharzt wird während seiner sechsjährigen Weiterbildung auf operative Eingriffe sowohl im Gesichts-, Hals- und Brustbereich, als auch in der Bauchregion und den Extremitäten spezialisiert.

Achten Sie bei der Wahl Ihres behandelnden Arztes auf dieses Qualitätsmerkmal.

Gern gibt Ihnen unser Ratgeberteam sowie die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen Deutschland (DGPRÄC)  nähere Auskunft darüber.

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